Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der “kindgerechte Ernährungsbildung e.V.”, nachfolgend als “kEb e.V.” bezeichnet, ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in Halle.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des kEb e.V.´s ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 3
Zweck des Vereins
Der kEb e.V. verfolgt die im Folgenden aufgeführten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke gem. § 52 ff. der Abgabenordnung.
a. Förderung von Wissenschaft und Forschung
b. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
c. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens
d. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
Dabei ist der Verein selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1. Der kEb e.V. hat sich zum Ziel gesetzt, die Ernährungsbildung vor allem von Kindern und Jugendlichen aber auch deren Eltern zu forcieren und auszubauen.
a. Ein langfristiges Ziel dabei ist es, ein eigenständiges Schulfach - welches sich mit den unterschiedlichsten Aspekten der Ernährung auseinandersetzt - bundesweit an Schulen zu etablieren.
b. Um in 1.a. genanntes Ziel zu erreichen, wird angestrebt, in Gesprächen mit zuständigen Behörden und Gremien die Möglichkeit der entsprechenden Lehrerausbildung zu erörtern und zu erarbeiten sowie letztendlich einzuführen.
c. Für den Ausbau der Ernährungsbildung wird mit geeigneten und in Frage kommenden Vereinen, Gesellschaften, Einrichtungen, Unternehmen und Personen der Öffentlichkeit eine Kooperation und daraus folgend die Zusammenarbeit angestrebt, um gemeinsam die Ernährungsbildung bei Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern zu stärken und zu verbessern.
2. Der kEb e.V. möchte des Weiteren allen Interessierten ein möglichst weites Spektrum an Ernährungswissen zur Verfügung stellen. Dies soll unter anderem durch folgende Punkte realisiert werden:
a. über die Homepage des kEb e.V.´s
b. über die Nutzung sozialer Netzwerke
c. mittels der Durchführung von Seminaren und Projekte
d. über Printmedien
3. Auch der Aspekt des Kita- und Schulessens soll Bestandteil der Vereinstätigkeit sein.
a. Durch welche Maßnahmen kann eine Verbesserung realisiert werden.
b. Einen möglichst gleichen Standard zu etablieren soll ebenfalls angestrebt werden.
c. Dabei soll der Verein den Kitas und Schulen als Ansprechpartner und Hilfeleister dienen.
4. Eine weitere wichtige Aufgabe sieht der Verein darin, den aktuellen Zustand in Hinsicht der Ernährungsbildung zu erheben und auszuwerten, um so eine wissenschaftliche Basis für das zukünftige Vorgehen und die Herangehensweise zu schaffen. Diese Erhebung soll letztlich auch der Kontrolle des Nutzens durchgeführter Maßnahmen dienen.
§ 4
Mittelverwendung und Verbot von Begünstigungen
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Mitglieder
Mitglieder des kEb e.V.´s sind oder können werden:
1. Ordentliche Mitglieder:
a. Einzelpersonen (natürliche oder juristische), die auf einem der Fachgebiete des kEb e.V.´s tätig sind oder die Ziele des kEb e.V.´s fördern. (Die Aufnahme von Personen unter 18 Jahren erfordert die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.)
b. Sonstige Vereinigungen, die dem kEb e.V. verwandte Ziele verfolgen.
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des kEb e.V.´s (§ 10) einzureichen, welcher über die Aufnahme entscheidet. Lehnt dieser die Aufnahme ab, welche eine Begründung bedarf, so steht dem Antragsteller die Berufung des Rechtsausschusses (§ 12) zu, welcher entscheidet ob die Mitgliederversammlung (§ 9) über die Ablehnung abzustimmen hat.
2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den kEb e.V. besonders verdient gemacht haben.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder des kEb e.V.´s können Fragen und Anregungen allgemeiner und wissenschaftlicher Art aus den Handlungsgebieten des Vereins herantragen.
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2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a. den kEb e.V. in der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen,
b. die Beiträge fristgerecht zu entrichten.
3. Die Beiträge sind auf schriftliche Anforderung zahlbar. Sie sind auch für das Quartal zu entrichten, in welchem die Mitgliedschaft endet. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind die Ehrenmitglieder.
4. Die Zahlung der Beiträge regelt eine Gebührenordnung.
5. Die Mitarbeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Die Mitgliedschaft im kEb e.V. darf von den Mitgliedern nicht für werbliche Zwecke oder solche, die den Eindruck einer Werbemaßnahme erwecken, genutzt werden es sei denn, der Vorstand willigt dem ein. In diesem Fall ist der entsprechende Antrag schriftlich an den Vorstand zu richten.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft bei dem kEb e.V. endet:
a. bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds,
b. durch die Auflösung des Unternehmens, des Verbandes, der Behörde, Körperschaft, Stiftung, Anstalt oder sonstiger Vereinigungen,
c. durch Austritt, der dem Vorstand des kEb e.V.´s spätestens zum 15. eines Monats vorher schriftlich mitzuteilen und der nur zum Ende eines Monats möglich ist,
d. durch Ausschluss
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäße Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an den Rechtsausschuss (§ 12) zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorsitzenden zu richten ist. Gegen die Entscheidung des Rechtsausschusses kann innerhalb eines Monats Berufung zur Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins letztinstanzlich.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
2. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit in der Regel nicht von finanziellen Verpflichtungen, die vor dem Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand angefallen sind. Austrittserschwerungen, die über die in der Satzung bestimmten Formerfordernisse hinausgehen, sind nichtig. Ein Austritt aus wichtigem Grund ist möglich, wenn objektive Tatsachen vorliegen, die ein weiteres Verbleiben im Verein unzumutbar machen. Die Beweislast für solche Tatsachen liegt beim Austretenden.
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§ 8
Organe
1. Der kindgerechte Ernährungsbildung e.V. hat folgende Organe:
die Mitgliederversammlung (§ 9)
den Vorstand (§ 10)
das Wissenschaftliche Präsidium (§ 11)
den Rechtsausschuss (§ 12)
Die Einberufung des Wissenschaftlichen Präsidiums (§ 11) obliegt dem Vorstand, die des Rechtsausschusses (§ 12) der Mitgliederversammlung. Jedweder Bezug zu diesen Organen in anderen Paragrafen der Satzung tritt nur in Kraft sofern diese Organe existieren
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Der Vorstand des kEb e.V. (§ 10) beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Ort. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
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2. Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Rechtsausschusses oder von mindestens 25 % der Gesamtzahl der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
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3. Sämtliche Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen mindestens sechs Wochen vorher in Textform unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Anträge, deren Beratung in einer Mitgliederversammlung von den Mitgliedern gewünscht werden, müssen spätestens vier Wochen vor der Versammlung in Textform beim Vorstand des kEb e.V.´s eingereicht werden. Anträge die im besonderen Interesse des Vereins und von besonderer Dringlichkeit sind, können noch während der Mitgliederversammlung gestellt werden. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können, unabhängig von deren Dringlichkeit und Interesse für den Verein, erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitglieder des kEb e.V.´s können sich in der Versammlung durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei weitere Mitglieder vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Vertreter des Wissenschaftlichen Präsidiums (§ 11) nehmen an den Mitgliederversammlungen beratend teil. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählten/er Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Zuruf, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine geheime Wahl oder Abstimmung beschließt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe j und l ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Blockwahlen sind zulässig. Sind genauso viele Stimmen für einen Antrag, wie dagegen (Stimmengleichheit), gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Wissenschaftlichen Präsidiums und des Rechtsausschusses sowie der Rechnungslegung,
b. Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
c. Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und Ausschluss von Mitgliedern,
d. vorzeitige Abberufung und Neuwahl des Vorstandes aus wichtigem Grund,
e. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin und maximal weiterer 8 Mitglieder
des Wissenschaftlichen Präsidiums,
f. Wahl der zu wählenden Mitglieder des Rechtsausschusses,
g. vorzeitige Abberufung der gewählten Mitglieder des Rechtsausschusses aus wichtigem Grund,
h. Genehmigung des Entwurfs des Wirtschaftsplanes,
i. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung,
j. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
k. Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes oder des Wissenschaftlichen Präsidiums,
l. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
m. sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
§ 10
Vorstand
1. Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Vorstandsmitgliedern. Der außenvertretungsberechtigte Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzer zusammen, zwei der vorhergenannten sind immer nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2. Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung neu gewählt werden. Dies bedarf eines vorherigen beim Vorstand, dem Wissenschaftlichen Präsidium und dem Rechtsauschuss eingereichten Antrags mit Begründung, welcher von mindestens 25 % der Gesamtzahl an Mitgliedern gestellt werden muss. Der Antrag ist dabei fristgerecht zu stellen, ansonsten kann über den Antrag erst in der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt und der Vorstand neu gewählt werden. Bei Austritt eines Vorstandsmitgliedes, welcher ebenfalls per schriftlichem Antrag fristgerecht außer dem restlichem Vorstand auch dem Wissenschaftlichen Präsidium und dem Rechtsausschuss zugehen muss, können die verbleibenden Vorstandmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied in den Vorstand berufen. Die sich für neu zu besetzende Vorstandposten zur Wahl aufstellenden Mitglieder müssen ihre entsprechende Bewerbung fristgerecht, d.h. spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung, an den Vorstand und den Rechtsausschuss richten, sowie zur Vorstellung der eigenen Person eine Präsentation für die Mitgliederversammlung erstellen und dort vortragen. Das Wissenschaftliche Präsidium und der Rechtsausschuss geben nach der Vorstellung aller Bewerber ihre Empfehlung zur Besetzung des Vorstandpostens an die Mitgliederversammlung bekannt.
3. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
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4. Dem Vorstand obliegen verantwortlich alle Tätigkeiten, die dem Vereinszweck nach § 3 dienen und alle Tätigkeiten, die im Rahmen der Verwaltung des kEb e.V.´s anfallen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung, dem Wissenschaftlichen Präsidium oder des Rechtsausschusses vorbehalten sind.
5. Der Vorstand ist Vorgesetzter der Beschäftigten des kEb e.V.´s.
6. Der Vorstand ist Verleger im Sinne des Presserechts.
7. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
8. Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann für den Vorstand die Zahlung von Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
9. Gegen Entscheidungen des Vorstandes ist das Rechtsmittel der Revision zum Rechtsausschuss möglich, wenn die Möglichkeit einer Satzungsverletzung besteht. Die Revision muss dem/der Vorsitzenden des Rechtsausschusses innerhalb von einer Woche schriftlich zugegangen sein.
§ 11
Wissenschaftliches Präsidium
1. Der kEb e.V. kann ein wissenschaftlich unabhängiges Präsidium (Wissenschaftliches Präsidium), mit Persönlichkeiten, die in den Bereichen der Ernährungswissenschaft und der Bildung in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, einberufen.
2. Mitglieder des Wissenschaftlichen Präsidiums sind:
a. der/die Präsident/in und der/die Vizepräsident/in,
b. maximal 8 Vertreter aus den unterschiedlichen Disziplinen wie Humanernährung, Ernährungsphysiologie, Biochemie der Ernährung, Ernährungsepidemiologie, Ernährungsmedizin, Ernährungsberatung, Ernährungssoziologie, Psychologie, Prävention, Lebensmittelkunde, Gemeinschaftsverpflegung, Öffentlichkeitsarbeit und Bildung.
3. Die Amtszeit des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin sowie der übrigen Mitglieder beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Die Leitung des Wissenschaftlichen Präsidiums obliegt dem Präsidenten/der Präsidentin. Sitzungen des Wissenschaftlichen Präsidiums erfolgen mindestens zweimal im Kalenderjahr. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin. Der Vorstand nimmt an der Sitzung teil.
5. Dem Wissenschaftlichen Präsidium obliegt im Besonderen:
a. Erarbeitung, Klärung und Abstimmung wissenschaftlicher Positionen und Aktivitäten des kEb e.V.´s,
b. Unterstützung des Vorstandes bei der Planung und Leitung wissenschaftlicher Kongresse, Arbeitstagungen und Symposia des kEb e.V´s.,
c. Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten der Vereinstätigkeit, d.h. fachlich unterstützende Anleitung des Vereins sowie wissenschaftliche Beratung bei der Erstellung der Arbeitsprogramme des Vereins,
d. Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern,
e. Stellungnahme vor der Mitgliederversammlung zur Neubesetzung von Vorstandsposten und dem/der Vorsitzenden des Rechtsausschusses.
§ 12
Rechtsauschuss
1. Der kEb e.V. kann einen Rechtsausschuss einberufen. Er ist ein vom Vorstand unabhängiges Organ des Vereins.
2. Der Rechtsausschuss wird für 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er setzt sich aus dem/der Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern des Vereins zusammen. Diese dürfen nicht gleichzeitig im Vorstand sein. Bei einer Neuwahl geben sowohl der Vorstand als auch das Wissenschaftliche Präsidium ihre Empfehlungen zur Besetzung an die Mitgliederversammlung ab. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Rechtsausschuss wird nur auf schriftlichen Antrag eines Vereinsmitgliedes oder Vereinsorgans tätig. Alle Anträge an den Rechtsausschuss haben aufschiebende Wirkung. Die Verhandlungen des Rechtsausschusses erfolgen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren. Der Vorsitzende kann im Interesse des Verfahrens eine mündliche Verhandlung anberaumen. Näheres regelt eine Rechtsordnung.
4. Der Rechtsausschuss ist zuständig für:
a. Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung,
b. Streitigkeiten von Mitgliedern mit dem Verein oder dessen Organen,
c. für die Verhängung von Strafen über Mitglieder bei schuldhaften Verstößen gegen die Satzung,
d. Stellungnahme vor der Mitgliederversammlung zur Neubesetzung von Vorstandsposten,
5. Gegen Entscheidungen des Rechtsausschusses ist nur in den Fällen von § 7 Absatz 1d eine Berufung zur Mitgliederversammlung möglich.
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§ 13
Finanzierung
Der Finanzbedarf des kEb e.V´s wird gedeckt durch
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Einnahmen für Veröffentlichungen und andere Leistungen, insbesondere für die Durchführung von Vorhaben nach § 3,
3. Zuwendungen und Sponsorengelder von Unternehmen, Verbänden, Behörden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten oder sonstiger Vereinigungen,
4. Zuwendungen des Bundes, der Länder und Städte im Sinne der jeweiligen Haushaltsordnungen im Rahmen der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel.
§ 14
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des kEb e.V.´s kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des kEb e.V.´s oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 3 zu verwenden hat.
geändert Halle (Saale), den 09. Dezember 2014